ALLE schweinehaltenden Betriebe müssen 1x jährlich pro LFBIS-Nummer die Tierhaltererklärung ausfüllen und in ein elektronisches System (VIS) hochladen.

Die Tierhaltererklärung ist bis spätestens 31. März des Folgejahres fertigzustellen (d.h. die Tierhaltererklärung für das Jahr 2023 muss spätestens am 31. März 2024 fertig sein), die ausgefüllten Dokumente müssen am Betrieb aufliegen und sind ggf. bei amtlichen Kontrollen vorzuweisen.

  • Werden kupierte Schweine gehalten, so ist die Tierhaltererklärung – Anhang A auszufüllen.

Erfasst werden die Stammdaten und die Ergebnisse der Erhebung der Schwanz- und Ohrverletzungen. Zusätzlich bestätigt der/die Tierhalter/in in der Tierhaltererklärung, dass die standardisierte Risikoanalyse durchgeführt wurde, Bereiche mit Optimierungsbedarf sind anzugeben und die eingeleiteten Optimierungsmaßnahmen müssen in Stichworten beschrieben werden. Ein weiterer Punkt der Tierhaltererklärung ist die Bestätigung der Unerlässlichkeit für das Kupieren, entweder durch den eigenen Betrieb (Schwanz- und Ohrverletzungen bei > 2%) oder durch einen Fremdbetrieb (bei Handelsbeziehungen). Ebenso wird das Halten einer unkupierten Kontrollgruppe in der Tierhaltererklärung dokumentiert.

 

  • Betriebe mit ausschließlich unkupierten Schweinen, müssen die Tierhaltererklärung – Anhang B ausfüllen. Diese enthält nur die Stammdaten und die Ergebnisse der Erhebung der Schwanz- und Ohrverletzungen.
Verpflichtende Dokumente für Tierhalter:innen von kupierten Schweinen
(© tierschutzkonform.at)
Verpflichtendes Dokument für Tierhalter:innen von ausschließlich unkupierten Schweinen (© tierschutzkonform.at)