Alle schweinehaltenden Betriebe (auch Halter/innen von ausschließlich unkupierten Tieren) müssen 1x jährlich die Häufigkeit der Tiere mit Schwanz- und/oder Ohrverletzungen je Tierkategorie (Saugferkel, Absetzferkel, Mastschweine, Jungsauen/Jungeber) erheben und in der Tierhaltererklärung angeben. Die aufgetretenen Verletzungen müssen in Relation zur Grundgesamtheit, in Prozent, angegeben werden.

Diese Erhebung kann

a) über das Zählen und Auswerten der verletzten Tiere an 2 Stichtagen erfolgen oder
b) über die Auswertung der laufenden Dokumentation von Schwanz- und Ohrverletzungen.

  • Treten bei mehr als 2% der Tiere Schwanz- und Ohrverletzungen auf, ist die Unerlässlichkeit gegeben und es darf kupiert werden bzw. kupierte Tiere dürfen weiterhin gehalten werden. Die festgestellte Unerlässlichkeit gilt bei Handelsbeziehungen (Direktbeziehungen und Ferkelvermittlung) auch betriebsübergreifend!
  • Bei weniger als 2% Schwanz- und Ohrverletzungen am eigenen Betrieb und bei allen Handelspartner-Betrieben muss eine unkupierte Kontrollgruppe (mindestens 8 Tiere) gehalten werden.
  • Treten an 3 aufeinanderfolgenden Jahren in den jeweiligen Tierkategorien bei über 4% der Tiere Schwanz- und Ohrverletzungen auf, so sind Maßnahmen zu treffen:
    • TGD- Mitgliedsbetriebe:
      • Maßnahmen gemäß dem entsprechenden ÖTGD-Programm
    • Nicht-TGD- Mitgliedsbetriebe:
      • Maßnahmen gemäß dem entsprechenden ÖTGD-Programm UND
      • Beratung durch eine/n Fachtierarzt/-ärztin für Schweine oder einen für diese Thematik besonders geschulte/n Tierarzt/-ärztin ODER
      • Dokumentierte Fachberatung zu Stallklima und Fütterung

An einem entsprechenden ÖTGD-Programm wird gerade gearbeitet.

Wie ist die Erhebung von Schwanz- und Ohrverletzungen durchzuführen?

Die Berechnung dient als Grundlage für den Nachweis der aufgetretenen Schwanz-/Ohrverletzungen, die in die Tierhaltererklärung einzutragen sind. Tierhalter/innen haben verschiedene Möglichkeiten, den Anteil der von Schwanz-/Ohrverletzungen betroffenen Schweine im Bestand zu erfassen. Maßgeblich für die Bemessung ist der Anteil verletzter Tiere je Tierkategorie, die entweder eine Schwanz- und/oder eine Ohrverletzung aufweisen. Hierzu kann eine der aufgelisteten Varianten auswählt werden.

Die Berechnung kann auf zwei Arten erfolgen:

  1. Auswertung von zwei Erhebungstagen:
    Dabei ist an jedem Stichtag der Anteil der betroffenen Tiere der jeweiligen Alterskategorie (jüngste und älteste der Tierkategorie) zu ermitteln. Aus den beiden Stichtagserhebungen ist anschließend ein Mittelwert der letzten 12 Monate der jeweiligen Alterskategorie zu ermitteln.
  1. Auswertung einer laufenden Dokumentation:
    Daraus ist ein Anteil zu berechnen, welcher sich aus den verletzten Tieren, im Verhältnis zu den abgesetzten Ferkeln, verkauften Ferkeln, verkauften Mastschweinen oder verkauften Jungsauen der letzten 12 Monaten errechnet. Unterstützend für diese Berechnung kann beispielsweise der Sauenplaner sein.

Die Häufigkeit von Schwanz-/Ohrverletzungen ist separat für die einzelnen Tierkategorien zu ermitteln und in der Tierhaltererklärung bekanntzugeben.  Das Zusammenfassen der %-Angaben über die Tierkategorien hinweg ist nicht zulässig!

Beispiel für eine Berechnung: In diesem Beispielbetrieb wurden 8 Buchten beurteilt, in denen insgesamt 96 Tiere leben. Davon wurden bei 7 Tieren Verletzungen gefunden (Schwanz- und / oder Ohrverletzungen).

Nun berechnet man den Anteil der Tiere anhand der folgenden Formel: (100/96) x 7